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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Grundsätzliches

Die folgenden Geschäftsbedingungen von modulor menuiserie + design, 13, Allée John W. Leonard, L-7526 Mersch, sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Warenlieferungen, Montagedienstleistungen und sonstigen Leistungen. Sie gelten sowohl bei laufenden als auch bei künftigen Geschäftsbeziehungen.
Im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Verbraucher alle natürlichen Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese einer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die eine gewerbliche oder selbständig berufliche Tätigkeit ausüben und im Sinne dieser handeln. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen. 

 

2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1     Auftragsannahme: Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Wir behalten uns jederzeitige Änderungen der darin enthaltenen Angaben ausdrücklich vor. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2     Lieferung: Unsere Angaben zum Liefertermin stellen lediglich eine unverbindliche Schätzung dar. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Sollten wir aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände nicht zur termingerechten Lieferung in der Lage sein, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert.

2.3     Lieferverzögerung: Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor. Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für uns nicht erkennbar war und von uns nicht zu vertreten ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns, den Käufer über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.

2.4     Mangelrüge: Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

2.5.     Mangelverjährung: Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

2.6     Umsetzung der Gewährleistung: Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.7.     Preise: Unsere Angebote sowie Angaben in unseren Preislisten oder im Internet sind stets freibleibend. Unsere Preisangaben gelten, wenn nicht anders angegeben, exklusive Liefer- und Versandkosten. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Erfolgen Lieferungen und/oder Leistungen später als vier Monate nach Auftragsbestätigung, sind wir berechtigt, bei zwischenzeitlicher Änderung der Listenpreise und/oder Material-, Lohn- und sonstigen Kosten, neue Preise zu berechnen.

2.8.     Zuschläge: Werden Leistungen außerhalb unserer normalen Arbeitszeit ausgeführt, verrechnen wir diesen Mehraufwand mit einem Zuschlag in Höhe von 40%. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Ausführung der Arbeiten aufgrund vom Besteller zu vertretenden Umständen auch außerhalb unserer normalen Arbeitszeit erforderlich wird oder wenn der Besteller dies ausdrücklich wünscht. Bei der Montage/Wartung oder am Montagetag nachbestelltes oder beauftragtes Antriebszubehör stellen wir zum aktuellen Herstellernettolistenpreis in Rechnung. Sollten durch den Hersteller etwa Versandkosten oder zusätzliche Montage-/Wartungs- oder Anfahrtskosten entstehen, werden diese von uns zu unter Ziffer 1 genannten Konditionen gesondert in Rechnung gestellt.

2.9.     Aus- und Einbaukosten: Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

2.10    Anlieferung: Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.

2.11    Abschlagszahlung: Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen.

2.12    Montage – Wartungen: Die Wartungs- bzw. Montagepreise stehen unter dem Vorbehalt, dass die von uns zu erbringenden Leistungen ohne Behinderung und Unterbrechung, auch außerhalb der normalen Arbeitszeit des Bestellers, ausgeführt werden können. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass am Tag der Montage alle zur Montage benötigten Freiräume gewährleistet sind. Notwendige Hilfsmittel wie Energie, Hebebühnen, Stapler oder Gerüste sind, wenn nicht ausdrücklich anders vertraglich vereinbart, durch den Besteller sicherzustellen.

2.13    Wartestunden: Generell gilt, dass die Montageorte für unsere Monteure frei zugänglich sein müssen. Unsere Montagen/Wartungen oder sonstige Leistungen dürfen nicht durch andere Gewerbe o.ä. behindert werden. Eine ungehinderte Zufahrt mit einem Klein-LKW/PKW/Transporter o.ä. zur Baustelle bzw. zum Montageort muss gewährleistet sein. Parkmöglichkeiten müssen durch den Auftraggeber sichergestellt werden. Sollten durch vorgenannte Hindernisse oder durch weitere, nicht von uns zu vertretende Umstände oder Verzögerungen Wartestunden entstehen, werden diese durch uns in Rechnung gestellt. Hierbei erfolgt die Abrechnung je Monteur und je angebrochene Viertelstunde zum aktuellen Preis einer Monteurstunde.

 

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

 

4. Datenschutz

4.1     Wir betonen, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden vertraulich behandelt und nicht weitergegeben. 
4.2     Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der Auftragsabwicklung zu.
4.3     Der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten kann der Käufer jederzeit widersprechen.

 

5. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

6. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

6.1     Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

  • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

  • Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

  • Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.
6.2    Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
6.3    Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
6.4    Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (beispielsweise Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

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7. Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1     Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

8.2     Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3     Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

8.4     Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

8.5     Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
 

9. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

 

10. Streitbeilegung

Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

 

11. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

 

12. Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. 

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STAND: 08 I 2022

Image by Nathan Dumlao
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